Allgemeine Einkaufsbedingungen

SOL IN ONE GmbH

(nachstehend: „Besteller“)
Stand: Juni 2024

I. Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen der Sol In One GmbH (nachstehend: „Einkaufsbedingungen“) gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 BGB und juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich -rechtlichen Sondervermögen als Lieferanten oder Hersteller (nachstehend: „Lieferanten“). Sie gelten für alle Rechtsgeschäfte bzw. Geschäftsabschlüsse über den Verkauf und die Lieferung von Produkten (nachstehend: „Ware“) vom Lieferanten an den Besteller unter Einschluss dazugehöriger Neben- und Hilfsgeschäfte.
(2) Sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart haben, gelten für alle Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen und sonstigen Vereinbarungen in Bezug auf die Ware die Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen.
(3) Entgegenstehende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennt der Besteller nicht an, sofern er ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind auch dann nicht bindend, wenn der Besteller ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Lieferungen des Lieferanten vorbehaltlos annimmt. Abweichungen von diesen Einkaufsbedingungen in den Lieferabrufen oder Bestellungen des Bestellers setzen diese Einkaufsbedingungen im Umfang der Abweichung im konkreten Einzelfall außer Kraft.
(4) Mit erstmaliger Lieferung zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt der Lieferant ihre ausschließliche Geltung in der jeweils aktuellen Fassung auch für alle weiteren Bestellungen an.

II. Bestellungen / Unterlagen

(1) Bestellungen und Lieferabrufe des Bestellers können schriftlich, in Textform (einschließlich E-Mail) oder über elektronischen Datenaustausch (EDI) durch Vertretungsberechtigte des Bestellers erfolgen.
(2) Sofern der Bestellung kein verbindliches Angebot des Lieferanten zugrunde lag, hält sich der Besteller 10 (zehn) Tage, gerechnet ab Absendung der Bestellung, an seine Bestellung gebunden. Ein Vertrag zwischen Besteller und Lieferant über die Ware kommt (i) mit der Annahme eines verbindlichen Angebots des Lieferanten durch den Besteller, (ii) mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Lieferanten innerhalb der 10-Tages-Frist oder (iii) mit der vorbehaltlosen Versendung der Ware zustande (nachstehend: „Vertrag“). Eine verspätete oder
abgeänderte Annahme der Bestellung (einschließlich einer von der Bestellung abweichenden Auftragsbestätigung) gilt als neues Angebot des Lieferanten und bedarf der Annahme durch den Besteller.
(3) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger Dokumentation (einschließlich elektronischer Daten) (nachstehend: „Dokumentation “) behält sich der Besteller Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor. Diese dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind von dem Lieferanten ausschließlich für die Fertigung und Ausführung der Bestellung des Bestellers zu verwenden. Nach Vertragserfüllung ist diese Dokumentation und etwaige hiervon angefertigte Kopien unaufgefordert an den Besteller zurückzugeben, soweit sie nicht für die Durchführung weiterer Bestellungen des Bestellers benötigt wird und der Besteller dem ausdrücklich schriftlich zustimmt. Alternativ ist der Besteller berechtigt, anstelle der Herausgabe die Vernichtung bzw. Löschung der Dokumentation zu verlangen.
(4) Von der Pflicht zur Herausgabe und Vernichtung bzw. Löschung nach dieser Ziffer II ist Dokumentation ausgenommen, die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften von dem Lieferanten aufbewahrt werden muss, solange eine solche Aufbewahrungspflicht besteht. Von der Pflicht zur Löschung ausgenommen sind ferner Sicherungskopien, die im Rahmen automatisierter Sicherungsprozesse erstellt wurden und deren Löschung nur mit unzumutbarem Aufwand möglich wäre, sofern solche Sicherungskopien aufgrund der Eigenart der Sicherung einem unmittelbaren Zugriff entzogen sind.

III. Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist verbindlich. Der Preis schließt alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten, beispielsweise ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten, Versicherungen. Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(2) Preiserhöhungen durch den Lieferanten sind nur vor Abgabe der Bestellung des Bestellers zulässig. Behält sich der Lieferant in seinem Angebot eine Anpassung der Preise nach Bestellung vor, ist dieses Anpassungsrecht auf höchstens 2 (zwei) Prozent der jeweiligen Bestellsumme beschränkt. Preiserhöhungen nach Bestellung sind von dem Lieferanten schriftlich zu begründen und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
(3) Zahlung erfolgt unter Vorbehalt ordnungsgemäßer Lieferung sowie preislicher und rechnerischer Richtigkeit der vom Lieferanten zu stellenden Rechnung. Die Rechnungsbeträge werden innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto bzw. 30 (dreißig) Tage netto zur Zahlung auf ein vom Lieferanten anzugebendes Bankkonto fällig. Etwaige Gebühren, die die überweisende Bank für die Überweisung des geschuldeten Betrages in einer Fremdwährung (d.h. andere Währung als Euro) oder für eine Überweisung auf eine außerhalb von Deutschland befindende Bank erhebt, sind von dem Lieferanten zu tragen. Die Rechnungen sind elektronisch an folgende e-mail Adresse zu senden:

(4) Im Falle des Zahlungsverzugs schuldet der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 5 (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; Fälligkeitszinsen werden nicht geschuldet.

(5) Der Besteller kann von dem Lieferanten im Einzelfall Sicherheiten, beispielsweise Gewährleistungsbürgschaften, fordern.

IV. Lieferbedingungen

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit und der vereinbarte Liefertermin sind bindend. Werden dem Lieferanten Umstände bekannt, aufgrund derer die vereinbarte Lieferzeit oder der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann (nachstehend: „Lieferverzug“), hat er dies unverzüglich dem Besteller in Textform (einschließlich E-Mail) anzuzeigen.
(2) Ist der Lieferant in Lieferverzug, ist er verpflichtet, eine Vertragsstrafe an den Besteller in Höhe von 1% des Preises der vom Lieferverzug betroffenen Ware pro vollendeter Kalenderwoche, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Preises der vom Lieferverzug betroffenen Ware, zu bezahlen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist; in diesem Fall ist die Vertragsstrafe auf diesen zusätzlichen Schaden anzurechnen.
(3) Die Lieferung erfolgt unter Verwendung von DAP, bei ausländischen Lieferanten DDP, gemäß Incoterms 2020®. Benannter Lieferort ist Denisstraße 18, 67663 Kaiserslautern, Deutschland, soweit kein anderer Ort in der Bestellung benannt wird (nachstehend: „Bestimmungsort“). Auf den Versandpapieren sind Bestell-, Projekt- und Artikelnummer sowie die Menge in handelsüblicher Bezeichnung vollständig anzugeben. Beim Versand sind die von dem Besteller mitgeteilten Versandvorschriften einzuhalten. Sofern der Besteller keine Versandvorschriften vorgibt, ist der Lieferant verantwortlich, die Ware so zu verpacken, dass die Ware unbeschädigt am Bestimmungsort eintrifft. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für eine etwaige Nacherfüllung.
(4) Teillieferungen und Vorauslieferungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers.
(5) Der Besteller ist berechtigt, die Annahme von Waren, die vorzeitig angeliefert werden, zu verweigern und sie auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden oder bei Dritten einzulagern.

V. Warenausgangskontrolle beim Lieferanten / Wareneingangskontrolle beim Besteller

(1) Der Lieferant hat die dem Besteller zu liefernde Ware vor der Lieferung auf Mangelfreiheit zu prüfen. Er hat durch die Prüfung sicherzustellen, dass dem Besteller ausschließlich mangelfreie Ware geliefert wird. Der Lieferant haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Freiheit der gelieferten Waren von Sach- und Rechtsmängeln. Insbesondere gilt für die Bestimmung eines Sachmangels der gesetzliche Sachmangelbegriff gemäß § 434 BGB. In jedem Fall hat die gelieferte Ware bei Fehlen einer gesonderten Beschaffenheitsvereinbarung mittlerer Art und Güte (§ 360 HGB) zu entsprechen.
(2) Für die Wareneingangskontrolle beschränkt sich die Untersuchungspflicht des Bestellers auf äußerlich erkennbare Mängel. Der Besteller ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Mängel innerhalb von 10 (zehn) Werktagen ab Zugang der Ware und versteckte Mängel innerhalb von 10 (zehn) Werktagen nach Entdeckung des Mangels gegenüber dem Lieferanten in Textform (einschließlich E-Mail) zu rügen.

VI. Mängelrechte

(1) Soweit in dieser Ziffer VI. nichts anderes bestimmt ist, kann der Besteller die gesetzlichen Mängelrechte gegenüber dem Lieferanten geltend machen.
(2) Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung, nach Wahl des Bestellers in Form der Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung) oder Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) innerhalb einer vom Besteller gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, kann der Besteller, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen oder anderweitig Ersatz beschaffen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für den Besteller unzumutbar, insbesondere wegen besonderer Dringlichkeit, bedarf es keiner vorheriger Fristsetzung.
(3) Die gesetzlichen Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb der Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen dem Besteller neben den Mängelrechten uneingeschränkt zu. Die Ansprüche des Bestellers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, beispielsweise durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, einschließlich Transportkosten, Personalkosten, Verwaltungskosten, Mangelermittlungskosten sowie Aus- und Einbaukosten zu tragen, auch wenn die Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
(5) Die Verjährungsfrist für Mängelrechte beträgt 5 (fünf) Jahre ab Ablieferung der Ware. § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB bleibt hiervon unberührt. Im Falle der Ersatzlieferung beginnt die Verjährungsfrist mit Erhalt der mangelfreien Ersatzlieferung erneut zu laufen, es sei denn, die Ersatzlieferung erscheint im Hinblick auf Umfang, Dauer und Kosten unerheblich oder der Besteller musste anhand der Reaktion des Lieferanten davon ausgehen, dass der Lieferant sich nicht zur Nacherfüllung verpflichtet sah, sondern diese aus Kulanz oder ähnlichen Gründen vornahm. Gleiches gilt im Falle der Nachbesserung, soweit derselbe Mangel später erneut auftritt oder es sich um die Folgen einer fehlgeschlagenen Nachbesserung handelt. Im Übrigen gelten für sämtliche Ansprüche des Bestellers die gesetzlichen Verjährungsregelungen.
(6) Etwaige Rechte aus einer vom Lieferanten übernommenen Garantie werden durch die vorstehenden Bestimmungen dieser Ziffer V I. nicht beschränkt. Ist die Ware unter Verletzung einer vom Lieferanten übernommenen Garantie mangelhaft, haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.
(7) Bei Serienmängeln (gleichartige Mängel, die bei mindestens 5% der gelieferten Ware auftreten) kann der Besteller die gesamte Lieferung als mangelhaft zurückweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche für die gesamte Lieferung geltend machen. Der Besteller behält sich das Recht vor, die gesamte Lieferung aus anderen qualitätsbezogenen Gründen zurückzuweisen.

VII. Haftung / Versicherung

(1) Soweit der Besteller von Dritten wegen Schäden in Anspruch genommen wird, die auf die Lieferung mangelhafter Ware oder auf (sonstige) vom Lieferanten zu vertretende Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen sind, hat der Lieferant den Besteller von solchen Ansprüchen freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen. Diese Freistellungs- und Verteidigungspflicht gilt auf erstes Anfordern. Der Lieferant wird den Besteller bei der Abwehr möglicher Ansprüche angemessen unterstützen und dabei anfallende Kosten, insbesondere Prozess- und Rechtsanwaltskosten in angemessener Höhe, tragen. Soweit dem Besteller aus Rechtsgründen Abwehr oder Verteidigungsmaßnahmen vorbehalten bleiben, hat der Besteller Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte des Bestellers bleibt hiervon unberührt.
(2) Die in vorstehendem Absatz 1 genannte Freistellungs- und Verteidigungspflicht des Lieferanten gilt auch, soweit der Besteller von Dritten wegen Schäden wegen der Verletzung von Gesetzen und Vorschriften, insbesondere im Bereich Produktsicherheit, ESG, Exportkontrolle und Antikorruption sowie (sonstigen) behördliche Auflagen in Anspruch genommen wird, soweit der verursachte Schaden aus dem Verantwortungsbereich oder der Organisation des Lieferanten stammt. Der Lieferant ist insbesondere auch verpflichtet, dem Besteller etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von dem Besteller durchgeführten oder behördlich angeordneten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten, soweit zumutbar, unverzüglich unterrichten. Die Geltendmachung weitergehender Rechte des Bestellers bleibt hiervon unberührt.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 5 Millionen (zehn-Millionen-Euro) pro Personen- bzw. Sachschaden pauschal abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Der Lieferant tritt sämtliche Versicherungsansprüche gegen den Versicherer bereits jetzt an den Besteller ab, es sei denn diese Abtretung ist nach dem Versicherungsvertrag, (sonstiger) Bestimmungen des Versicherers oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zulässig.
(4) Der Lieferant garantiert, dass Rechte Dritter dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der gekauften Waren nicht entgegenstehen, insbesondere Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sofern der Besteller dennoch wegen einer möglichen Verletzung von Rechten Dritter, wie beispielsweise von Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten, in Anspruch genommen wird, hat der Lieferant den Besteller von solchen Ansprüchen nach Maßgabe dieser Ziffer VII. Absatz 1 freizustellen, schadlos zu halten und zu verteidigen. Die Abhilfe des Lieferanten kann darin bestehen, dass der Lieferant den Besteller die streitigen Rechte verschafft oder seine Ware auf eine Weise ändert oder neu erbringt, dass keine Schutzrechte mehr verletzt werden. Die Geltendmachung weitergehender Rechte des Bestellers bleibt hiervon unberührt.

VIII. Eigentum

(1) Sofern der Besteller dem Lieferanten zum Zwecke der Vertragsdurchführung eigene Sachen, insbesondere Werkzeuge, Zeichnungen und Formen (nachstehend: „Hilfsmittel“) zur Verfügung stellt, verbleiben diese im Eigentum des Bestellers und sind als solche vom Lieferanten zu kennzeichnen. Werden von dem Lieferanten derartige Hilfsmittel zur Durchführung der Bestellung angefertigt, gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Besteller das Eigentum bzw. sämtliche Nutzungsrechte hieran überträgt und die Hilfsmittel für den Besteller in Verwahrung nimmt.
(2) Im Eigentum des Bestellers stehende Hilfsmittel dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers entsorgt werden.
(3) Das Eigentum an der vom Lieferanten gelieferten Ware geht mit der Ablieferung der Ware an den Besteller über.

IX. Geheimhaltungsverpflichtung

(1) Der Lieferant hat das Bestehen und den Inhalt der Bestellungen Dritten gegenüber geheim zu halten. Der Lieferant ist ebenso verpflichtet, sämtliche Informationen bezüglich des Betriebs des Bestellers geheim zu halten, die dieser anlässlich des gegenseitigen, allgemeinen Geschäftsverkehrs und bei Besuchen des Lieferanten oder seiner Beauftragten erfährt. Sämtliche Informationen, die hierbei durch Augenschein oder Mitteilung über Einrichtungen, Arbeitsweise, Vorhaben und Informationen des Bestellers dem Liefe ranten bekannt werden, sind als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.
(2) Die vorstehende Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die dem Lieferanten bereits vor Mitteilung durch den Besteller nachweislich bekannt waren oder die der Lieferant von einem Dritten erlangt hat, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz dieser Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt. Ferner gelten solche Informationen als nicht vertraulich, die jedermann ohne Verletzung von Geheimhaltungspflichten zugänglich sind.
(3) Sollte der Lieferant aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung verpflichtet sein oder werden, vertrauliche Informationen offenzulegen, wird der Lieferant den Besteller hiervon unverzüglich nach Kenntniserlangung von der Offenlegungspflicht unterrichten und gemeinsam mit dem Besteller festlegen, ob und ggf. auf welche Weise eine Abwehr der Offenlegungsverpflichtung erreicht werden kann. Jede Offenlegung ist auf das erforderliche Mindestmaß zu beschränken und rechtzeitig mit dem Besteller abzustimmen.

X. Rechtswahl / Gerichtsstand

(1) Für die Vertragsbeziehung zwischen Besteller und Lieferant unter diesen Einkaufsbedingungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Kaufrechts (CISG) sowie der Weiterverweisungsregeln des Deutschen Internationalen Privatrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Bestellungen des Bestellers ist Kaiserslautern, Deutschland. Der Besteller kann jedoch nach seiner Wahl den Lieferanten an dessen Sitz verklagen.

XI. Aufrechnung / Zurückbehaltung

(1) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu. Fällige Zahlungen können durch den Besteller insbesondere dann zurückgehalten werden, wenn ihm Ansprüche wegen mangelhafter Ware gegen den Lieferanten zustehen.
(2) Die Aufrechnung oder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts des Lieferanten wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.

XII. Abtretung / Vergabe von Unteraufträgen

(1) Der Lieferant darf die ihm aus den Verträgen obliegenden Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ganz oder teilweise abtreten. Dem Besteller ist die Abtretung der ihm obliegenden Rechte und Pflichten aus den Verträgen, insbesondere an verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG, gestattet.
(2) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Unabhängig von solch einer Zustimmung bleibt der Lieferant für derartige Subunternehmer verantwortlich und haftet für die Leistung jedes Subunternehmers.

XIII. Compliance / BayWa r.e. Supplier Code of Conduct

(1) Der Lieferant garantiert, dass die Ware alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhält, insbesondere im Bereich Produktsicherheit, ESG, Exportkontrolle und Antikorruption.
(2) Mit Akzeptanz dieser Einkaufsbedingungen erklärt der Lieferant, dass der BayWa r.e. Supplier Code of Conduct (Stand Januar 2022) für alle nach diesen Einkaufsbedingungen geschlossenen Verträge einbezogen und eingehalten wird. Der Supplier Code of Conduct kann hier https://www.baywa-re.com/fileadmin/Corporate_Content/08_Company/ESG_Documents/BayWa_r.e._Supplier_Code_of_Conduct_DE.pdf eingesehen werden.
Der Lieferant sichert ferner zu, die im Supplier Code of Conduct genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Erwartungen entlang seiner Lieferkette angemessen zu adressieren.
(3) Der Besteller ist berechtigt, den Vertrag und die unter dem Vertrag erteilten Bestellungen bei Verstoß gegen den Supplier Code of Conduct aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen, es sei denn dieser Verstoß ist nur unerheblich.

XIV. Schriftform

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien (bspw. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) bedürfen der Schriftform.
(2) Für die Einhaltung der Schriftform genügen in elektronische Dokumente eingefügte Scans handschriftlicher Unterschriften sowie (einfache) elektronische Signaturen, die mittels eines elektronischen Unterzeichnungsvorgangs eines Servicedienstleisters (beispielsweise Adobe Sign oder DocuSign) erzeugt werden.

XV. Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der anderen Einkaufsbedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Einkaufsbedingung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die übrigen Einkaufsbedingungen rechtswirksam abbedungen sind.